Bild Kreis aus Würfeln

Der ÖAGG (Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik)

Der ÖAGG besteht seit 3. Juni 1959. Er wurde von Univ.-Doz. Dr. Raoul Schindler und einigen Kolleg:innen gegründet, um Forschung und Anwendung von Gruppendynamik und Gruppenpsychotherapie zu fördern. Raoul Schindler, dessen Gruppentheorie weltweite Bedeutung erlangt hat, führte diesen Verein ununterbrochen bis 1991.

Seit den Gründungsjahren entwickelte sich der ÖAGG von einem kleinen Freundeskreis zu einer Organisation mit über 2500 Mitgliedern und zahlreichen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen. Der ÖAGG stellt in Österreich die größte anerkannte psychotherapeutische Ausbildungsorganisation dar und ist Mitglied im ÖBVP (Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie), im WCP (World Council for Psychotherapy) und in der IAGP (International Association for Group Psychotherapy). In der IAGP ist der ÖAGG nach der amerikanischen Vereinigung die an Mitgliedern zweitstärkste Gruppe.

Den Mitgliedern des Vereinsvorstandes, die alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden, obliegt die Leitung des Vereines. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

Der Verein gliedert sich in das Geschäftsfeld Psychotherapie, das Geschäftsfeld Beratung und die Mitgliederkonferenz. Die Umsetzung der Tätigkeit erfolgt in den sechs Fachsektionen, der Sektion Supervision und in den 3 aktiven Regionalsektionen (Wien,Oberösterreich und Steiermark), die im Rahmen von regelmäßigen Vortragsabenden (Jours fixes), Workshops und Symposien den Vereinsmitgliedern Foren für theoretischen und praktischen Erfahrungsaustausch bieten.

Die Fort- und Weiterbildungsangebote der Sektionen richten sich an Psychotherapeuten:innen, an Angehörige anderer psychosozialer Berufe und an all jene, die ihre Feldkompetenz in der Arbeit mit Gruppen und Organisationen erweitern wollen.

Die Mitgliedschaft im ÖAGG steht allen an Gruppenarbeit und Psychotherapie Interessierten offen.

Leitbild und Statuten

Der ÖAGG steht für die Erforschung und Förderung des Individuums in seiner sozialen Einbettung. Er erforscht darüber hinaus die Entwicklung von Gruppen, Teams, Organisationen und Gesellschaften, auch unter sozial- und kulturwissenschaftlichen Perspektiven. 

Der ÖAGG ist ein experimentelles Entwicklungsfeld für persönliches Wachstum in Gruppen. Weiters bietet er Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Psychotherapie, der prozessorientierten Beratung und der Pädagogik an. Selbsterfahrung ist Teil dieser Angebote. Darüber hinaus wird er politisch initiativ zum Thema Entwicklung des gesellschaftlichen Raums entlang der Prinzipien der persönlichen Entwicklung, der Partizipation, der Diversität und Integration sowie der Ermächtigung zu gesellschaftlich wirksamem Handeln.

  • Der ÖAGG steht für die Förderung und Entwicklung individueller Eigenständigkeit (d. i. die Selbstermächtigung des Individuums im Rahmen seines sozialen Umfeldes), solidarischen Handelns, Partizipation, Inklusion und Differenzierung im gesellschaftlichen Leben, in seinen Ausbildungen und in seinem Vereinsleben. Er fördert daher wertschätzenden Umgang und Respekt, die Konfliktfähigkeit und soziale Kompetenz seiner Mitglieder, sowie der Klient:innen und Kund:innen. Gruppen werden als der soziale Raum verstanden, in dem diese Kompetenzen entwickelt werden.
  • Der ÖAGG versteht sich als eine transparente und lernende Organisation: in seinen Funktionärsaufgaben, in den Ehrenämtern, wie in allen Aktivitäten seiner Mitglieder.
  • Der ÖAGG sieht sich einem humanistischen Menschenbild verpflichtet und baut auf den Grundsatz „Jedes Mitglied spielt mit!“ 
  • Diversität: Der ÖAGG schätzt die Unterschiede zwischen Menschen, Gruppen und Kulturen und ist bereit, diese Wertschätzung in seiner Öffentlichkeitsarbeit und in seinen vielfältigen Aus- und Weiterbildungsaktivitäten umzusetzen, zu diskutieren und in die Gesellschaft zu tragen. Dieser Begriff von Diversität umfasst eine gendergerechte Haltung des ÖAGG.
  • Der Verein fördert seine Mitglieder und schafft soziale (Lern-)Räume zur Initiierung und Mitgestaltung von Prozessen und Projekten, die dem Leitbild und den Statuten entsprechen.
  • Der ÖAGG zeigt in geeigneter Weise öffentlich auf, wie wichtige gesellschaftliche Fragestellungen mit einer partizipativen Haltung und gelebter Gruppenkompetenz nachhaltig entwickelt und gelöst werden können. Dazu gehören die Umsetzung beispielhafter Projekte, die geeignete Information der Öffentlichkeit und Politik sowie die weitere Erforschung partizipativer Methoden.
  • Aus den Grundwerten und den Kernkompetenzen heraus entwickelt der ÖAGG Angebote in den Feldern Psychotherapie, prozessorientierte Beratung und Pädagogik, welche die humanistischen Prinzipien verpflichtete Gestaltung von Teams und Organisationen sowie Selbsterfahrung und persönliche Entwicklung unterstützen.
  • Die besondere Kompetenz des ÖAGG liegt in der Arbeit mit und in Gruppen, das Nutzen sozialer, persönlicher und geschlechtlicher Diversität für die persönliche Entwicklung der Betroffenen und die Entwicklung einer auf Wertschätzung basierenden Funktionalität von Teams und Organisationen.
  • Die Ausbildungen sind von einem erwachsenenbildnerischen Verständnis getragen, das der persönlichen Entwicklung einen gleichberechtigten Wert neben dem Wissenserwerb zumisst. Dementsprechend zeichnen sich alle Aus- und Weiterbildungen durch einen hohen Anteil reflektierter Selbsterfahrung aus.
  • Graduierte der ÖAGG-Ausbildungen sind in der Lage, entwicklungsfördernde Dialoge mit Personen und in Gruppen zu führen, während sie ihre persönlichen Interessen weitgehend zu reflektieren verstehen.
  • Das Qualitätsverständnis des ÖAGG: Wir wollen mit-, an- und voneinander lernen. Neben den formalen und vorgeschriebenen professionsgebundenen Qualitätsnachweisen führt der ÖAGG regelmäßige Reflexionen der Qualität von Aus- und Weiterbildungen sowie der professionellen Qualität der Zusammenarbeit und Berufsausübung durch.
  • Der ÖAGG legt Wert auf die Kontrolle und Entwicklung der Qualität seiner Angebote. Dazu gehören die Entwicklung seiner Methoden durch geeignete Formen der Reflexion und Forschung, die Entwicklung partizipativer didaktischer Konzepte, die Anpassung der Angebote an den Bedarf, die Auswertung der Durchführung, transparente Formen der Konfliktlösung und organisatorischen Abwicklung der Angebote.
  • Der ÖAGG legt Wert darauf, Qualitätsfragen proaktiv und nicht nur anlassbezogen zu überprüfen.
  • Der ÖAGG nutzt seine fachliche Gliederung für die Qualitätsentwicklung, indem sich die Fachbereiche gegenseitig austauschen und kooperieren.

Das Leitbild wird vom EVS (Erweiterten Vorstand) im Auftrag der Generalversammlung beschlossen und von allen Mitgliedern weiterentwickelt.

Downloads, weiterführende Informationen

Organisationsstruktur

Der ÖAGG ist in sechs Fachsektionen und eine Sektion Supervision, Coaching & Organisationsberatung gegliedert:
  • FS Gruppendynamik und Dynamische Gruppenpsychotherapie
  • FS Gruppenpsychoanalyse
  • FS Integrative Gestalttherapie
  • FS Intergrative Therapie
  • FS Psychodrama, Soziometrie und Rollenspiel
  • FS Systemische Familientherapie
  • Sektion Supervision, Coaching & Organisationsberatung

Diese sieben Sektionen bieten spezifische Aus- und Weiterbildungen an.

Die Mitgliederkonferenz ist ein Gremium, das über die fachliche oder regionale Bindung hinaus Interessen, Bedürfnisse und Anliegen der ÖAGG-Mitglieder vertritt. Ziel ist lt. Vereinsstatuten ein sektionsübergreifender Austausch mit einem besonderen Fokus auf Projekte, die für die gesellschaftspolitische Ausrichtung des ÖAGG von strategischer Bedeutung sind, wie sie im ÖAGG-Leitbild beschrieben werden.

Außerdem gibt es die Regionalsektionen des ÖAGG, die sowohl für Ausbildungsteilnehmer:innen als auch für graduierte ÖAGG-Mitglieder eine regionale Struktur für Aktivitäten anbieten.

Die genannten Sektionen bilden die organisatorische Basis des Vereines und haben eigene Geschäftsordnungen und Sektionsvorstände, die von den Sektionsmitgliedern beschlossen bzw. gewählt werden. Darüber hinaus gibt es eigene Vertretungen der Ausbildungsleiter:innen, der Graduierten sowie der Ausbildungskandidat:innen.

Ombudsstelle

Die Institution der ÖAGG-Ombudsstelle wurde 2011 geschaffen, um eine zentrale Anlaufstelle für die Beratung und Klärung bei Konflikten im ÖAGG zu errichten. 

Dies betrifft besonders den Ausbildungs- und Beratungsbereich des ÖAGG im Sinne von Konsument:innenschutz. Die Ombudsstelle wird bei jedem Anlassfall neu zusammengesetzt (siehe § 23 ÖAGG Statuten) und arbeitet mit der Ethikkommission und den Beschwerdebeauftragten des ÖAGG zusammen bzw. verweist auch an diese.

Die Beschwerdebeauftragten jeder Sektion sind erste Anlaufstelle für Beschwerden. Die Anrufung der überparteilichen Ombudsstelle erfolgt über der Vorstand, welcher im Anlassfall drei dieser nominierten Vertreter:innen (Beschwerdebeauftragten) zur Ombudsstelle einberuft, wobei Vertreter:innen von betroffenen Sektionen nur als Auskunftspersonen heran zu ziehen sind.

Ziel ist eine rasche, kostenlose und unbürokratische Beratung im Verein im Sinne einer unparteiischen Vertrauensperson, die Beschwerden nachgeht und sich für eine faire Lösung einsetzt.

Die Beschwerdebeauftragten der einzelnen Sektionen und damit die nominierten VertreterInnen für die ÖAGG-Ombudsstelle sind:

Gender- und Diversity-Richtlinie

Fassung Dezember 2021

Der ÖAGG bekennt sich umfassend zur Gleichstellung aller Personen unabhängig ihrer Merkmale und Gruppenzugehörigkeiten. Als Pionierorganisation der psychosozialen Aus-, Fort- und Weiterbildung steht die individuelle Entwicklung aller Beteiligten im Blickfeld. Hier bedarf es einerseits des Blicks auf persönliche Potentiale und darauf, was es braucht, um die Entwicklung derselben bestmöglich zu fördern. Andererseits braucht es auch den Blick auf strukturelle Barrieren und Ausschlussmechanismen. Denn wie Menschen sich entwickeln (können), hängt maßgeblich von Rahmenbedingungen ab, die das Individuum selbst oft nicht beeinflussen kann.

Historisch gewachsene Strukturen entscheiden oft gerade entlang von Diversitätsmerkmalen, wie und ob Teilhabe möglich ist. Der ÖAGG sieht es als seine Aufgabe an, auf allen Vereinsebenen dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen struktureller Benachteiligung möglichst minimiert werden. Zudem sind alle Funktionär:innen, Mitarbeiter:innen und Gremien angehalten, benachteiligende Strukturen aufzuzeigen und gesellschaftspolitisch dahingehend zu wirken, dass sich diese hin zu mehr Gleichstellung verändern.

Der ÖAGG bekennt sich klar zum Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Unterscheidungsdimensionen Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung, Ethnie, Hautfarbe und Weltanschauung.

Der ÖAGG bekennt sich klar zum Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Unterscheidungsdimensionen Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung, Ethnie, Hautfarbe und Weltanschauung.

Über das Diskriminierungsverbot hinaus verständigt sich der ÖAGG auf Strategien und Prozesse, die mittel- bis langfristig eine Gleichstellung minorisierter Gruppen innerhalb der Organisation ermöglichen

Bei Veranstaltungen, in seinen Gremien, bei Außenauftritten etc. achtet der ÖAGG auf ein diverses Angebot an Expert:innen, in jeden Fall soll eine geschlechtliche Ausgewogenheit sichtbar sein.

Der ÖAGG verwendet in all seinen Kommunikationsformen gender- und diversitätssensible Sprache. Auf der sprachformalen Ebene wird Geschlecht nicht-binär adressiert, dazu wird der Gendergap in der Doppelpunkt-Variante verwendet. Auf der sprachinhaltlichen Ebene wird eine inkludierende und einfach verständliche Sprache bevorzugt, die möglichst alle gesellschaftlichen Gruppen adressiert.

Das Lehrangebot soll überprüfbar Kriterien der gender- und diversitätssensiblen Didaktik genügen. Darüber hinaus werden in jedem Lehrgang Inhalte zu Gender und Diversität angeboten. Das Angebot muss erkennbar und überprüfbar sein.

Alle im Verein Tätigen sollen über grundlegende Gender- und Diversitykompetenz verfügen, ein Wissen über historisch bedingte Ausschlussmechanismen haben und aktiv in ihrem Wirkungsbereich Gleichstellung fördern.

Der ÖAGG ist bestrebt, seine Prozesse laufend gender- und diversitätskonform zu evaluieren und nachzuschärfen.

Für alle Bereiche des ÖAGG ist die interne Ombudsstelle zugänglich. In Konfliktfällen, die Gender- und Diversitätsthemen beinhalten – das betrifft v. a. alle Formen der Benachteiligung aufgrund eines Diversitätsmerkmals – ist die/der Gender- und Diversitybeauftragte dazu zu ziehen. Falls damit keine befriedigende Lösung möglich ist, ist nach der Ombudsstelle im nächsten Schritt der Vorstand und schließlich ein internes Schiedsgericht des ÖAGG für die Klärung zuständig.

Ethikkommission

Ethikrichtlinien

Richtlinien des ÖAGG zum „Umgang mit Mißbrauch in der psychotherapeutischen, supervisorischen, allgemein beratenden Arbeit mit Patient:innen, Klient:innen, Kund:innen und Teilnehmer:innen von Aus-und Weiterbildungen“

Verfasser:innen: Michael Burger, Irmgard Eisenbach-Stangl, Ingeborg Luif, Katharina Moser, Gerda Pischläger

Der vorliegende Entwurf greift auf wesentliche Vorarbeiten der früher im ÖAGG bestehenden Ethikkommission, früher im ÖAGG getroffene Entscheidungen, die gültigen Ethikrichtlinien für Psychotherapeut:innen sowie für Psycholog:innen, die Ethikrichtlinien für SupervisorInnen der ÖVS und insbesondere auf die Richtlinien der FS IG verfasst von Gerda Brandl zurück.

Der Charakter der psychotherapeutischen Arbeit bringt es mit sich, dass Psychotherapeut:innen stets potentiell gefährdet sind missbräuchlich zu handeln. Im ähnlichen Maße sind im Rahmen anderer Tätigkeiten, wie z.B.Supervision, Coaching, Teamentwicklung, Training, Beratung – also allen Tätigkeiten wie sie von ÖAGG-Mitgliedern angeboten und durchgeführt werden, Gefährdungen gegeben. Dies gilt es sich immer wieder bewusst zu machen und möglichem Missbrauch – auch durch entsprechende Lehrinhalte in Aus- und Weiterbildung – vorzubeugen. Für den Anlassfall ist es notwendig, ein klares Prozedere zur Verfügung zu haben.

1.1. juristischer Hintergrund

Im Psychotherapiegesetzes (1990) ist unter §14 „Berufspflichten des Psychotherapeuten“ festgehalten, daß der Psychotherapeut seinen „Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft“ (Abs.1) auszuüben hat.
Im Berufskodex für Psychotherapeut:innen (1996) – der die Berufspflichten konkretisieren, interpretieren und ergänzen soll – befindet sich eine Präambel, die folgendermaßen lautet: „In der Ausübung ihres Berufes wird von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein besonders verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Person, mit der psychotherapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Psychotherapie in eine besondere Beziehung eintreten“.
Unter Pkt. III „Vertrauensverhältnis, Aufklärungs- und besondere Sorgfaltspflichten in der psychotherapeutischen Beziehung“ sind die den Behandlungsvertrag i.e.S. betreffenden Verpflichtungen festgehalten. So besteht die „Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufsstandes und das Recht der Patient:innen auf einen verantwortlichen Umgang mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der psychotherapeutischen Beziehung; jeglicher Mißbrauch dieses Vertrauensverhältnisses und der im Psychotherapieverlauf bestehenden, vorübergehend vielleicht sogar verstärkten Abhängigkeit der Patientin oder des Patienten von der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ethischen Verpflichtungen der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes dar; Mißbrauch liegt dann vor, wenn Angehörige des psychotherapeutischen Berufes ihren Aufgaben gegenüber Patient:innen untreu werden, um ihre persönlichen, z.B. wirtschaftlichen, sozialen oder sexuellen Interessen zu befriedigen.“ (Abs. 7).
Unter Pkt. VI „Anwendung des Berufskodex im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung“ heißt es hierzu: „Alle Verhaltensweisen von Ausbildenden, in denen ausbildungsfremde Erwägungen oder auch Eigeninteressen der psychotherapeutischen Ausbildungsaufgabe vorgezogen werden, seien sie nun etwa wirtschaftlicher, sozialer, emotionaler, politischer, religiöser oder insbesondere sexueller Natur, sind daher als Mißbrauch anzusehen, auch wenn dies von den Auszubildenden gewünscht wird. … Die Verantwortlichkeit dafür liegt allein bei den Ausbildenden und kann nicht den Auszubildenden zugeordnet werden.“
Diese Regelungen gelten sinngemäß für alle anderen im ÖAGG vertretenen Berufsgruppen.
Insbesonders wird auf die Ethischen Richtlinien für Supervisor:innen der ÖVS (Österreichischen Vereinigung für Supervision) verwiesen.

1.2. Grundsätzliches

Alle ÖAGG-Ausbildner:innen im Psychotherapie- und auch Beratungsbereich beachten die ethischen Richtlinien sinngemäß auch im Aus- bzw.Weiterbildungsbereich und im Verhältnis der Ausbildner:innen und Trainer:innen zu den Auszubildenden resp. Weiterbildungsteilnehmer:innen.
Grundsätzlich gilt jedenfalls, dass jegliche sexuelle Kontakte zwischen Ausbildner:innen und Teilnehmer:innen bei allen Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, also auch Theorieveranstaltungen, ausnahmslos als Mißbrauch zu werten und daher untersagt sind.
Alle Mitglieder des ÖAGG, die in Aus-, Weiter- und Fortbildungen tätig sind, verpflichten sich, für die aktive Auseinandersetzung mit Ethikfragen, insbesonders den jeweils gültigen Ethikrichtlinien zu sorgen.

1.3. psychotherapeutischer und beraterischer Hintergrund

Psychotherapie beinhaltet immer ein Machtgefälle von der Psychotherapeut:in zur Klient:in (Der/die Psychotherapeut:in bestimmt die Rahmenbedingungen, er/sie hat psychotherapeutisches Wissen und Erfahrung, er/sie diagnostiziert, er/sie interveniert, er/sie erfährt viel über die Klient:in und hält sich selbst bedeckt…). Die daraus entstehende Abhängigkeit der Klient:in löst frühkindliche Gefühle aus, die auf die Psychotherapeut:in übertragen und somit bearbeitbar werden; Klient:innen werden häufig versuchen, die vorgegebenen Grenzen aufzuheben. Solche Verführungsversuche der Klient:in sind immer auch Reaktionen auf die therapeutische Situation. Die Klient:in muss sich jederzeit darauf verlassen können, dass die Therapeut:in ihr Grenzen und damit Orientierung und Entwicklungsmöglichkeiten bietet. In dem Augenblick, in dem die Therapeut:in nicht achtet diese Grenzen zu wahren, rücken die Interessen der Psychotherapeut:in in den Vordergrund und die Klient:in wird zur Befriedigung dieser Bedürfnisse mißbraucht und dadurch geschädigt. Mißbräuchliches Handeln heißt sowohl in der Therapie- als auch Beratungssituation, die Klient:in bewußt oder unbewußt zu manipulieren – beispielsweise durch:

  • Aufdrängen eigener Werte als allgemeingültige Normen,
  • Fortsetzung der Therapie aus finanziellen Gründen oder weil die Klient:in fehlende soziale Kontakte ersetzen soll,
  • Erzählungen aus der Lebenssituation des/der Therapeut:in aus narzißtischen Motiven,
  • sexuelle Übergriffe,
  • berufspolitisches Ausnutzen der bestehenden Abhängigkeit,
  • wirtschaftliches Ausnutzen von im Rahmen der Beratung erhaltenen Informationen.

Auch nach Beendigung einer Beratung, insbesonders aber einer Therapie ist darauf Bedacht zu nehmen, daß weiterhin Abhängigkeiten bestehen und somit Mißbrauch möglich ist.
Auch wenn das Gefälle und damit die einseitige Abhängigkeit bei anderen Beratungstätigkeiten wie z.B. in der supervisorischen Tätigkeit resp. im Coaching geringer ist, gilt vieles von dem oben genannten auch da; insbesonders ist auch im Rahmen von Weiterbildungen auf Abstinenz zu achten. Eine besondere Gefahr liegt z.B.bei Organisationsentwicklung, Supervision und Coaching im Ausnützen von Informationen. Da der/die Auftraggeber:in bei Supervision nicht der/die Klient:in selbst ist, ist der Dreiecksbeziehung Auftraggeber – Supervisand – Supervisor besondere Beachtung zu schenken.

1.4. Zusammenfassung

Unter Mißbrauch verstehen wir die Befriedigung persönlicher (wirtschaftlicher / sozialer / ideologischer / sexueller) Interessen der/des Professionellen. Die Beziehung zwischen Professioneller/m und Klient:in enthält ein Machtgefälle. Die Verantwortung für den Umgang mit diesem Machtgefälle liegt allein bei der/dem Professionellen.
Alle Verhaltensweisen von Professionellen, in denen auftragszielfremde Erwägungen und Eigeninteressen der vereinbarten Aufgabe vorgezogen werden, sind daher als Mißbrauch anzusehen.
Dies gilt gleichermaßen für jede Arbeit mit Aus- und Weiterbildungsteilnehmer:innen.

In der Verantwortung des ÖAGG liegt es, eine Anlaufstelle für KonsumentInnen von Dienstleistungen von ÖAGG-Mitgliedern anzubieten sowie Mißbrauchssituationen zu regeln, die zwischen ÖAGG-Mitgliedern auftreten z.B. im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen. Außerdem sollen damit den ÖAGG-Mitgliedern selbst Richtlinien zur Verfügung gestellt werden, die unabhängig davon gelten, ob es sich um Psychotherapie oder andere beratende Tätigkeiten handelt, insbesonders auch für die im ÖAGG tätigen Ausbildner:innen, Trainer:innen, ….Sollten Berufsgruppen für ihre Angehörigen strengere Regeln vorsehen als die hier genannten, gelten selbstverständlich diese.
Innerhalb des ÖAGG ist statutengemäß vor allem die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Konfliktregelung vorgesehen. An Sanktionsmöglichkeiten bieten sich vor allem das Ruhen der Rechte der Mitgliedschaft bis zur Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens sowie der Ausschluß aus dem ÖAGG an. Bei beharrlicher Verneinung des Mibrauches ist auf jeden Fall entsprechend vorzugehen, wenn das mißbräuchliche Verhalten als erwiesen gilt.
Der Berufskodex für Psychotherapeut:innen legt unter Pkt. IX „Regelung von Streitfällen und Umgang mit Verstößen gegen den Berufskodex“ fest:
„Es ist die „kollegiale Austragung und Streitbeilegung im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildungs- und Fachverbände der Berufsvertretung anzustreben. Diese haben dafür entsprechende Regelungen und Einrichtungen (Schlichtungskommissionen o.ä.) zu schaffen. …
… Bei begründetem Verdacht, daß sich eine Berufskollegin oder ein Berufskollege unlauter oder standeswidrig verhält, besteht die Verpflichtung, sich vorerst vertraulich mit ihm auseinanderzusetzen. Bei Weiterbestehen des Verdachts sind die zuständigen Gremien der psychotherapeutischen Fachvereinigungen des Betreffenden, der Berufsvertretung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes oder – in besonders gravierenden Fällen – der Psychotherapiebeirat davon in Kenntnis zu setzen. Für die Behandlung von Patient:innenbeschwerden sind in psychotherapeutischen Fachverbänden und von der Berufsvertretung geeignete Verfahrensweisen und Einrichtungen vorzusehen sowie allenfalls weitere Beschwerde-, Schlichtungs- oder Schiedsstellen zu befassen.“
Bei schweren Verstößen ist die Streichung aus der Psychotherapeut:innenliste des BM vorgesehen, welches das zuständige BM nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vornimmt. (Voraussetzung dafür ist eine gerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Straferkenntnis).
Für Supervisor:innen betrachten wir die von der ÖVS (Österreichischen Vereinigung für Supervision) als größtem Verein von Supervisor:innen erarbeiteten Richtlinien als relevant.

Als Standard sind jene Ziele formuliert, die Richtlinien zum konkreten Vorgehen bei Mißbrauch erfüllen sollen; Und es sind jene Konsequenzen fest geschrieben, die mißbräuchliches Verhalten im ÖAGG nach sich zieht.

3.1. Ziele

Schutz der Klient:in/Ausbildungskandidat:in, Weiterbildungsteilnehmer:in, d.h.Verhinderung, daß es zu Mißbrauch kommt und Beendigung der aktuellen Mißbrauchssituation;
Entlastung der betroffenen Klient:innen;
Schutz und Entlastungsmöglichkeit für den/die Professionelle:n;
Rückfallprophylaxe des/der mißbrauchenden Professionellen, d.h. die Nachreifung als Mensch und seine/ihre Nachreifung als Professionelle:r;
Sanktionierung von Mißbrauch;
Förderung des Rufes der ÖAGG-Mitglieder im Sinn von Qualitätssicherung: ÖAGG als Qualitätssiegel.

3.2. Konsequenzen

Verschriftlichung aller Vorkommnisse, um der professionellen Verleugnung entgegen zu wirken.
Das mißbrauchende Mitglied muß sich für Gespräche zur Verfügung stellen, wenn der/die betroffene Klient:in dies wünscht.
Eventuell Auflage von Eigentherapie (wenn der Mißbrauch im Rahmen der psychotherapeutischen Tätigkeit erfolgt ist). Begründungen und nähere Informationen zur Auflage von Eigentherapie sind in der Arbeit von Gerda Brandl zu finden.
Supervision verpflichtend als Kontrolle zum Schutz der laufenden Therapien und Beratungen, in welcher das Thema Mißbrauch explizit vorkommen muß;
Entzug des Lehrauftrages: bei Lehrenden muß aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses von Aus- und Weiterbildungsteilnehmer:innen und ihrer Vorbildwirkung besonders streng vorgegangen werden.
Materielle Wiedergutmachung
Ausschluß aus dem ÖAGG
Mitteilung an die zuständigen Gremien übergeordneter Einrichtungen (z.B.Psychotherapiebeirat, aber auch ÖVS)

Konkretes Vorgehen im Anlassfall

Bekanntwerden des Vorwurfs von Mißbrauch
A) Durch persönliche Anzeige des/der Betroffenen bei der Ethikkommission (EK)
B) Durch anonyme Beschwerde bei der EK
C) Durch Dritte bei der EK

Erster Kontakt zur/m Betroffenen: Abklärung von Wünschen und Information über mögliche Vorgangsweise zur/zum Beschuldigten:
In-Kenntnis-Setzen, Begleitschreiben, Einladung zum Gespräch, Aufforderung zur Unterlassung Information über mögliche Vorgangsweisen; Abklärung der Wünsche der/des Betroffenen

Zweiter Kontakt zur/zum Beschuldigten: In Kenntnis setzen. (Es ist bei Bedarf jedenfalls die Wahrung der Anonymität der/des Betroffenen sicherzustellen.) Falls von der/vom Beschuldigten gewünscht: Gespräch mit Kommissionsmitglied Bei Wunsch nach weiterem Vorgehen durch die Betroffene/den Betroffenen, weiter wie bei persönlicher Anzeige;
ansonsten lediglich Dokumentation

Dritter Schritt: Falls der/die Betroffene zustimmt, Gespräch zwischen Betroffener/m und Beschuldigter/m
Was fordert die/der Betroffene zur Wiedergutmachung? In jedem Fall schriftliches Festhalten der Anzeige Bei Häufung der Vorwürfe, Vorgehen wie bei B)

Vierter Schritt: Bei berechtigtem Vorwurf entscheidet die Kommission über weiteres Vorgehen bzw. Konsequenzen Bei Häufung der Anzeigen und begründetem Verdacht Aufforderung der/des Beschuldigten zum Gespräch mit Mitgliedern der Kommission zur Klärung der Vorwürfe

Fünfter Schritt: Der/die Beschuldigte unterzieht sich den auferlegten Sanktionen.
Unterzieht er/sie sich nicht, entscheidet die Kommision über Konsequenzen Bei Eingeständnis der/des Beschuldigten sowie bei Verweigerung der /des Beschuldigten zur Kooperation entscheidet die Kommission über Konsequenzen

Sechster Schritt: Die Kommission überprüft die Einhaltung der Auflagen und entscheidet über die Aufhebung der Sanktionen

Jedes Vorgehen und jede Anzeige ist zu dokumentieren und zu archivieren, jede Vorgehensweise der Kommission zu begründen und ebenfalls schriftlich festzuhalten.

5.1. Befugnisse der Ethikkommission

Ansprechpartnerin für betroffene Klient:innen (auch Ausbildungskandidat:innen!);
Der/die Beschuldigte wird vor diese Kommission geladen und mit den Anschuldigungen konfrontiert;
Die Kommission kann Auflagen für den/die Täter:in entsprechend vorhandener Richtlinien – beschließen und im Extremfall den Ausschluß aus dem ÖAGG einzuleiten, bzw. weitere Gremien ( im ÖAGG, ÖBVP, Landesverband, Psychotherapiebeirat, ÖVS) informieren. Es steht ihr auch frei ein Schiedsgericht (siehe dazu ÖAGG-Statuten) anzurufen.
Der Kommission obliegt jedenfalls die Einleitung der nötigen Schritte für den Ausschluß aus dem ÖAGG, resp.ein Berufsverbot. Unterstützung des/der Betroffenen bei der Umsetzung rechtlicher Schritte (ev. diesbezügliche Weiterleitung an eine andere zuständige Organisation).

5.2. Zusammensetzung der Ethikkommission

Die Kommission sollte aus vier erfahrenen ÖAGG-Mitgliedern bestehen, mindestens einer Lehrtherapeut:in bzw.Lehrenden und mindestens zwei Graduierten aus unterschiedlichen (Fach-)Sektionen. Das Frauen-Männer-Verhältnis sollte ausgewogen sein. Außerdem sollte darauf Bedacht genommen werden, daß die Kommissionsmitglieder aus verschiedenen Teilen Österreichs kommen. Die Mitglieder der Ethikkommission werden vom Vorstand vorgeschlagen, können sich jedoch auch selbst melden. Sie werden von der Generalversammlung jeweils für eine Funktionsperiode von 2 Jahren (entsprechend den Vorstandsmitgliedern) bestätigt und sind dieser verpflichtet. Sie berichten regelmäßig in der Generalversammlung, bei Bedarf auch im Vorstand.
Die Kommissionsmitglieder entscheiden im Anlaßfall, wer von ihnen tatsächlich mit einem Fall befaßt wird und wer wegen möglicher Verstrickungen nicht tätig wird; sollten mehrere Kommissionsmitglieder ein Naheverhältnis zu dem/der Beschuldigten haben, ist es ihre Aufgabe einen Ersatz zu suchen. Es steht den Kommissionsmitgliedern frei, andere Personen zur Beratung heranzuziehen.

5.3. Finanzierung

Die Kommissionsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Ihnen entstehene Kosten (Fahrtspesen etc.) sind jedoch zu ersetzen. Die Kosten werden entsprechend den ÖAGG-Usancen nach dem vom Vorstand beschlossenen Schlüssel auf alle Vereinbereiche aufgeteilt. Ist absehbar, dass der notwendige Zeitaufwand ein zumutbares Maß überschreitet, ist im Vorhinein von den Kommissionsmitgliedern ein Antrag auf Kostentragung an den Vorstand zu stellen.

  • Psychotherapieforum
  • Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS, 2002
  • Feststellung der WALK, Feedback 2/1995 Seite 14
  • Brandl, G., 2002, Ethikrichtlinien der FS IG

Das Team

Vorstand

Bisherige Generalsekretär:innen und Ehrenmitglieder 

Mitarbeiter:innen im Generalsekretariat