Richtlinien des ÖAGG zum „Umgang mit Mißbrauch in der psychotherapeutischen, supervisorischen, allgemein beratenden Arbeit mit PatientInnen, KlientInnen, KundInnen und TeilnehmerInnen von Aus-und Weiterbildungen“
Der vorliegende Entwurf greift auf wesentliche Vorarbeiten der früher im ÖAGG bestehenden Ethikkommission, früher im ÖAGG getroffene Entscheidungen, die gültigen Ethikrichtlinien für PsychotherapeutInnen sowie für PsychologInnen, die Ethikrichtlinien für SupervisorInnen der ÖVS und insbesondere auf die Richtlinien der FS IG verfaßt von Gerda Brandl zurück.
0. Präambel
Der Charakter der psychotherapeutischen Arbeit bringt es mit sich, dass PsychotherapeutInnen stets potentiell gefährdet sind mißbräuchlich zu handeln. Im ähnlichen Maße sind im Rahmen anderer Tätigkeiten, wie z.B.Supervision, Coaching, Teamentwicklung, Training, Beratung – also allen Tätigkeiten wie sie von ÖAGG-Mitgliedern angeboten und durchgeführt werden, Gefährdungen gegeben. Dies gilt es sich immer wieder bewußt zu machen und möglichem Mißbrauch - auch durch entsprechende Lehrinhalte in Aus- und Weiterbildung - vorzubeugen. Für den Anlaßfall ist es notwendig, ein klares Prozedere zur Verfügung zu haben.
1. Definition von „Mißbrauch“
1.1. juristischer Hintergrund Im Psychotherapiegesetzes (1990) ist unter §14 „Berufspflichten des Psychotherapeuten“ festgehalten, daß der Psychotherapeut seinen „Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft“ (Abs.1) auszuüben hat. Im Berufskodex für PsychotherapeutInnen (1996) - der die Berufspflichten konkretisieren, interpretieren und ergänzen soll - befindet sich eine Präambel, die folgendermaßen lautet: „In der Ausübung ihres Berufes wird von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein besonders verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Person, mit der psychotherapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Psychotherapie in eine besondere Beziehung eintreten“. Unter Pkt. III „Vertrauensverhältnis, Aufklärungs- und besondere Sorgfaltspflichten in der psychotherapeutischen Beziehung“ sind die den Behandlungsvertrag i.e.S. betreffenden Verpflichtungen festgehalten. So besteht die „Verpflichtung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufsstandes und das Recht der PatientInnen auf einen verantwortlichen Umgang mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der psychotherapeutischen Beziehung; jeglicher Mißbrauch dieses Vertrauensverhältnisses und der im Psychotherapieverlauf bestehenden, vorübergehend vielleicht sogar verstärkten Abhängigkeit der Patientin oder des Patienten von der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ethischen Verpflichtungen der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes dar; Mißbrauch liegt dann vor, wenn Angehörige des psychotherapeutischen Berufes ihren Aufgaben gegenüber PatientInnen untreu werden, um ihre persönlichen, z.B. wirtschaftlichen, sozialen oder sexuellen Interessen zu befriedigen.“ (Abs. 7). Unter Pkt. VI „Anwendung des Berufskodex im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung“ heißt es hierzu: „Alle Verhaltensweisen von Ausbildenden, in denen ausbildungsfremde Erwägungen oder auch Eigeninteressen der psychotherapeutischen Ausbildungsaufgabe vorgezogen werden, seien sie nun etwa wirtschaftlicher, sozialer, emotionaler, politischer, religiöser oder insbesondere sexueller Natur, sind daher als Mißbrauch anzusehen, auch wenn dies von den Auszubildenden gewünscht wird. ... Die Verantwortlichkeit dafür liegt allein bei den Ausbildenden und kann nicht den Auszubildenden zugeordnet werden.“ Diese Regelungen gelten sinngemäß für alle anderen im ÖAGG vertretenen Berufsgruppen. Insbesonders wird auf die Ethischen Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichischen Vereinigung für Supervision) verwiesen.
1.2. Grundsätzliches Alle ÖAGG-AusbildnerInnen im Psychotherapie- und auch Beratungsbereich beachten die ethischen Richtlinien sinngemäß auch im Aus- bzw.Weiterbildungsbereich und im Verhältnis der AusbildnerInnen und TrainerInnen zu den Auszubildenden resp.WeiterbildungsteilnehmerInnen. Grundsätzlich gilt jedenfalls, daß jegliche sexuelle Kontakte zwischen AusbildnerInnen und TeilnehmerInnen bei allen Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, also auch Theorieveranstaltungen, ausnahmslos als Mißbrauch zu werten und daher untersagt sind. Alle Mitglieder des ÖAGG, die in Aus-, Weiter- und Fortbildungen tätig sind, verpflichten sich, für die aktive Auseinandersetzung mit Ethikfragen, insbesonders den jeweils gültigen Ethikrichtlinien zu sorgen.
1.3. psychotherapeutischer und beraterischer Hintergrund Psychotherapie beinhaltet immer ein Machtgefälle von der PsychotherapeutIn zur KlientIn (Die PsychotherapeutIn bestimmt die Rahmenbedingungen, sie hat psychotherapeutisches Wissen und Erfahrung, sie diagnostiziert, sie interveniert, sie erfährt viel über die KlientIn und hält sich selbst bedeckt...). Die daraus entstehende Abhängigkeit der KlientIn löst frühkindliche Gefühle aus, die auf die PsychotherapeutIn übertragen und somit bearbeitbar werden; KlientInnen werden häufig versuchen, die vorgegebenen Grenzen aufzuheben. Solche Verführungsversuche der KlientIn sind immer auch Reaktionen auf die therapeutische Situation. Die KlientIn muß sich jederzeit darauf verlassen können, dass die TherapeutIn ihr Grenzen und damit Orientierung und Entwicklungsmöglichkeiten bietet. In dem Augenblick, in dem die TherapeutIn nicht achtet diese Grenzen zu wahren, rücken die Interessen der PsychotherapeutIn in den Vordergrund und die KlientIn wird zur Befriedigung dieser Bedürfnisse mißbraucht und dadurch geschädigt. Mißbräuchliches Handeln heißt sowohl in der Therapie- als auch Beratungssituation, die KlientIn bewußt oder unbewußt zu manipulieren - beispielsweise durch:
Aufdrängen eigener Werte als allgemeingültige Normen,
Fortsetzung der Therapie aus finanziellen Gründen oder weil die KlientIn fehlende soziale Kontakte ersetzen soll,
Erzählungen aus der Lebenssituation des Therapeuten/ der Therapeutin aus narzißtischen Motiven,
sexuelle Übergriffe,
berufspolitisches Ausnutzen der bestehenden Abhängigkeit,
wirtschaftliches Ausnutzen von im Rahmen der Beratung erhaltenen Informationen.
Auch nach Beendigung einer Beratung, insbesonders aber einer Therapie ist darauf Bedacht zu nehmen, daß weiterhin Abhängigkeiten bestehen und somit Mißbrauch möglich ist. Auch wenn das Gefälle und damit die einseitige Abhängigkeit bei anderen Beratungstätigkeiten wie z.B. in der supervisorischen Tätigkeit resp. im Coaching geringer ist, gilt vieles von dem oben genannten auch da; insbesonders ist auch im Rahmen von Weiterbildungen auf Abstinenz zu achten. Eine besondere Gefahr liegt z.B.bei Organisationsentwicklung, Supervision und Coaching im Ausnützen von Informationen. Da der Auftraggeber bei Supervision nicht der Klient selbst ist, ist der Dreiecksbeziehung Auftraggeber – Supervisand – Supervisor besondere Beachtung zu schenken.
1.4. Zusammenfassung: Unter Mißbrauch verstehen wir die Befriedigung persönlicher (wirtschaftlicher / sozialer / ideologischer / sexueller) Interessen der/s Professionellen. Die Beziehung zwischen Professioneller/m und KlientIn enthält ein Machtgefälle. Die Verantwortung für den Umgang mit diesem Machtgefälle liegt allein bei der/m Professionellen. Alle Verhaltensweisen von Professionellen, in denen auftragszielfremde Erwägungen und Eigeninteressen der vereinbarten Aufgabe vorgezogen werden, sind daher als Mißbrauch anzusehen. Dies gilt gleichermaßen für jede Arbeit mit Aus- und WeiterbildungsteilnehmerInnen.
2. Zuständigkeit
In der Verantwortung des ÖAGG liegt es, eine Anlaufstelle für KonsumentInnen von Dienstleistungen von ÖAGG-Mitgliedern anzubieten sowie Mißbrauchssituationen zu regeln, die zwischen ÖAGG-Mitgliedern auftreten z.B. im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen. Außerdem sollen damit den ÖAGG-Mitgliedern selbst Richtlinien zur Verfügung gestellt werden, die unabhängig davon gelten, ob es sich um Psychotherapie oder andere beratende Tätigkeiten handelt, insbesonders auch für die im ÖAGG tätigen AusbildnerInnen, TrainerInnen, ....Sollten Berufsgruppen für ihre Angehörigen strengere Regeln vorsehen als die hier genannten, gelten selbstverständlich diese. Innerhalb des ÖAGG ist statutengemäß vor allem die Einberufung eines Schiedsgerichtes zur Konfliktregelung vorgesehen. An Sanktionsmöglichkeiten bieten sich vor allem das Ruhen der Rechte der Mitgliedschaft bis zur Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens sowie der Ausschluß aus dem ÖAGG an. Bei beharrlicher Verneinung des Mibrauches ist auf jeden Fall entsprechend vorzugehen, wenn das mißbräuchliche Verhalten als erwiesen gilt. Der Berufskodex für PsychotherapeutInnen legt unter Pkt. IX „Regelung von Streitfällen und Umgang mit Verstößen gegen den Berufskodex“ fest: „Es ist die „kollegiale Austragung und Streitbeilegung im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildungs- und Fachverbände der Berufsvertretung anzustreben. Diese haben dafür entsprechende Regelungen und Einrichtungen (Schlichtungskommissionen o.ä.) zu schaffen. ... ... Bei begründetem Verdacht, daß sich eine Berufskollegin oder ein Berufskollege unlauter oder standeswidrig verhält, besteht die Verpflichtung, sich vorerst vertraulich mit ihm auseinanderzusetzen. Bei Weiterbestehen des Verdachts sind die zuständigen Gremien der psychotherapeutischen Fachvereinigungen des Betreffenden, der Berufsvertretung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes oder – in besonders gravierenden Fällen – der Psychotherapiebeirat davon in Kenntnis zu setzen. Für die Behandlung von PatientInnenbeschwerden sind in psychotherapeutischen Fachverbänden und von der Berufsvertretung geeignete Verfahrensweisen und Einrichtungen vorzusehen sowie allenfalls weitere Beschwerde-, Schlichtungs- oder Schiedsstellen zu befassen.“ Bei schweren Verstößen ist die Streichung aus der PsychotherapeutInnenliste des BM vorgesehen, welches das zuständige BM nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vornimmt. (Voraussetzung dafür ist eine gerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Straferkenntnis). Für SupervisorInnen betrachten wir die von der ÖVS (Österreichischen Vereinigung für Supervision) als größtem Verein von SupervisorInnen erarbeiteten Richtlinien als relevant.
3. Standards
Als Standard sind jene Ziele formuliert, die Richtlinien zum konkreten Vorgehen bei Mißbrauch erfüllen sollen; Und es sind jene Konsequenzen fest geschrieben, die mißbräuchliches Verhalten im ÖAGG nach sich zieht.
3.1. Ziele Schutz der KlientIn/AusbildungskandidatIn, WeiterbildungsteilnehmerIn, d.h.Verhinderung, daß es zu Mißbrauch kommt und Beendigung der aktuellen Mißbrauchssituation; Entlastung der betroffenen KlientInnen; Schutz und Entlastungsmöglichkeit für den/die Professionelle/n; Rückfallprophylaxe des/der mißbrauchenden Professionellen, d.h. die Nachreifung als Mensch und seine/ihre Nachreifung als Professionelle/r; Sanktionierung von Mißbrauch; Förderung des Rufes der ÖAGG-Mitglieder im Sinn von Qualitätssicherung: ÖAGG als Qualitätssiegel.
3.2. Konsequenzen Verschriftlichung aller Vorkommnisse, um der professionellen Verleugnung entgegen zu wirken. Das mißbrauchende Mitglied muß sich für Gespräche zur Verfügung stellen, wenn der/die betroffene KlientIn dies wünscht. Eventuell Auflage von Eigentherapie (wenn der Mißbrauch im Rahmen der psychotherapeutischen Tätigkeit erfolgt ist). Begründungen und nähere Informationen zur Auflage von Eigentherapie sind in der Arbeit von Gerda Brandl zu finden. Supervision verpflichtend als Kontrolle zum Schutz der laufenden Therapien und Beratungen, in welcher das Thema Mißbrauch explizit vorkommen muß; Entzug des Lehrauftrages: bei Lehrenden muß aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses von Aus- und WeiterbildungsteilnehmerInnen und ihrer Vorbildwirkung besonders streng vorgegangen werden. Materielle Wiedergutmachung Ausschluß aus dem ÖAGG Mitteilung an die zuständigen Gremien übergeordneter Einrichtungen (z.B.Psychotherapiebeirat, aber auch ÖVS)
4. Richtlinien zur Vorgangsweise
Konkretes Vorgehen im Anlaßfall
Bekanntwerden des Vorwurfs von Mißbrauch
A) Durch persönliche Anzeige des/der Betroffenen bei der Ethikkommission (EK)
B) Durch anonyme Beschwerde bei der EK
C) Durch Dritte bei der EK Erster Kontakt zur/m Betroffenen: Abklärung von Wünschen und Information über mögliche Vorgangsweise zur/zum Beschuldigten: In-Kenntnis-Setzen, Begleitschreiben, Einladung zum Gespräch, Aufforderung zur Unterlassung Information über mögliche Vorgangsweisen; Abklärung der Wünsche der/des Betroffenen Zweiter Kontakt zur/zum Beschuldigten: In Kenntnis setzen. (Es ist bei Bedarf jedenfalls die Wahrung der Anonymität der/des Betroffenen sicherzustellen.) Falls von der/vom Beschuldigten gewünscht: Gespräch mit Kommissionsmitglied Bei Wunsch nach weiterem Vorgehen durch die Betroffene/den Betroffenen, weiter wie bei persönlicher Anzeige; ansonsten lediglich Dokumentation
Dritter Schritt: Falls der/die Betroffene zustimmt, Gespräch zwischen Betroffener/m und Beschuldigter/m Was fordert die/der Betroffene zur Wiedergutmachung? In jedem Fall schriftliches Festhalten der Anzeige Bei Häufung der Vorwürfe, Vorgehen wie bei B)
Vierter Schritt: Bei berechtigtem Vorwurf entscheidet die Kommission über weiteres Vorgehen bzw.Konsequenzen Bei Häufung der Anzeigen und begründetem Verdacht Aufforderung der/des Beschuldigten zum Gespräch mit Mitgliedern der Kommission zur Klärung der Vorwürfe
Fünfter Schritt: Der/die Beschuldigte unterzieht sich den auferlegten Sanktionen. Unterzieht er/sie sich nicht, entscheidet die Kommision über Konsequenzen Bei Eingeständnis der/des Beschuldigten sowie bei Verweigerung der /des Beschuldigten zur Kooperation entscheidet die Kommission über Konsequenzen
Sechster Schritt: Die Kommission überprüft die Einhaltung der Auflagen und entscheidet über die Aufhebung der Sanktionen
Jedes Vorgehen und jede Anzeige ist zu dokumentieren und zu archivieren, jede Vorgehensweise der Kommission zu begründen und ebenfalls schriftlich festzuhalten.
5. Ethikkommission
5.1. Befugnisse der Ethikkommission
Ansprechpartnerin für betroffene KlientInnen (auch AusbildungskandidatInnen!); Der/die Beschuldigte wird vor diese Kommission geladen und mit den Anschuldigungen konfrontiert; Die Kommission kann Auflagen für die Täterin/den Täter - entsprechend vorhandener Richtlinien – beschließen und im Extremfall den Ausschluß aus dem ÖAGG einzuleiten, bzw. weitere Gremien ( im ÖAGG, ÖBVP, Landesverband, Psychotherapiebeirat, ÖVS) informieren. Es steht ihr auch frei ein Schiedsgericht (siehe dazu ÖAGG-Statuten) anzurufen. Der Kommission obliegt jedenfalls die Einleitung der nötigen Schritte für den Ausschluß aus dem ÖAGG, resp.ein Berufsverbot. Unterstützung des/der Betroffenen bei der Umsetzung rechtlicher Schritte (ev. diesbezügliche Weiterleitung an eine andere zuständige Organisation).
5.2. Zusammensetzung der Ethikkommission Die Kommission sollte aus vier erfahrenen ÖAGG-Mitgliedern bestehen, mindestens einer LehrtherapeutIn bzw.Lehrenden und mindestens zwei Graduierten aus unterschiedlichen (Fach-)Sektionen. Das Frauen-Männer-Verhältnis sollte ausgewogen sein. Außerdem sollte darauf Bedacht genommen werden, daß die Kommissionsmitglieder aus verschiedenen Teilen Österreichs kommen. Die Mitglieder der Ethikkommission werden vom Vorstand vorgeschlagen, können sich jedoch auch selbst melden. Sie werden von der Generalversammlung jeweils für eine Funktionsperiode von 2 Jahren (entsprechend den Vorstandsmitgliedern) bestätigt und sind dieser verpflichtet. Sie berichten regelmäßig in der Generalversammlung, bei Bedarf auch im Vorstand. Die Kommissionsmitglieder entscheiden im Anlaßfall, wer von ihnen tatsächlich mit einem Fall befaßt wird und wer wegen möglicher Verstrickungen nicht tätig wird; sollten mehrere Kommissionsmitglieder ein Naheverhältnis zu dem/der Beschuldigten haben, ist es ihre Aufgabe einen Ersatz zu suchen. Es steht den Kommissionsmitgliedern frei, andere Personen zur Beratung heranzuziehen.
5.3. Finanzierung Die Kommissionsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Ihnen entstehene Kosten (Fahrtspesen etc.) sind jedoch zu ersetzen. Die Kosten werden entsprechend den ÖAGG-Usancen nach dem vom Vorstand beschlossenen Schlussel auf alle Vereinbereiche aufgeteilt. Ist absehbar, dass der notwendige Zeitaufwand ein zumutbares Maß überschreitet, ist im Vorhinein von den Kommissionsmitgliedern ein Antrag auf Kostentragung an den Vorstand zu stellen.
Verwendete Literatur
Psychotherapieforum
Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS, 2002