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Vereinsstatuten

Statuten (PDF)

Statuten
Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik
9. 1. 2010

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik", abgekürzt: ÖAGG

§ 2. Vereinszweck

(1) Zweck des Vereines ist die Erforschung der Strukturen und psychodynamischen Bedingungen im Gemeinschaftsleben von Menschen und ihrem Gruppenleben sowie die Nutzbarmachung der Forschungsergebnisse für die Anwendung im Gemeinschaftsleben.
(2) Im Besonderen dient der Verein:
a) der Berufsausbildung zum Psychotherapeuten/zur Psychotherapeutin (Propädeutikum und fachspezifische Ausbildungen) zum Zwecke der Prävention und der Heilbehandlung psychisch kranker und leidender Menschen;
b) der Fort- und Weiterbildung: es werden qualifizierte Fort- und Weiterbildungsangebote für PsychotherapeutInnen konzipiert und durchgeführt, um die im Psychotherapiegesetz (PthG §14 Abs. 1) geforderte Fortbildung zu ermöglichen und auch deren Qualität zu sichern;
c) der Psychotherapieforschung;
d) der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich Beratung, Training und Gruppenarbeit und der diesbezüglichen Qualitätssicherung;
e) der Förderung der methodenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den psycho-therapeutischen/beraterischen Schulen und der interdisziplinären Zusammenarbeit;
f) der Supervision von PsychotherapeutInnen und anderen Berufsgruppen;
g) der Forschung, Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Gruppendynamik, Beratung und Organisationsentwicklung und von Projekten im sozialen Feld;
h) sowie der Ausbildung von Lebens- und SozialberaterInnen;
i) Supervision, Coaching und Organisationsberatung;
j) der Förderung der Ausübung von Mediation, Supervision und Coaching;
k) dem Austausch und der Kommunikation in den Regionen;
l) Kontakte zu pflegen zu anderen in- und ausländischen Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Interessen;
m) gesellschaftspolitischer, insbesondere sozial- und gesundheitspolitischer Aktivitäten zur Förderung des Zusammenlebens.
(3) Es werden keine anderen wie immer gearteten Zwecke verfolgt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Betrieb findet nicht statt.
(4) Die Vereinszwecke werden kollegial vom Verein (bzw. dessen Mitgliedern) selbst verwirklicht.
(5) Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinn und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch nicht auf sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf einen Vermögensanteil. Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig.
(6) Der Verein ÖAGG ist rechtlicher Träger für alle im Namen des ÖAGG angebotenen und durchgeführten Bildungsangebote und Veranstaltungen.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Abhaltung von Versammlungen und die Veranstaltung von Symposien und
Kongressen;
b) die Förderung und Mitarbeit an einschlägiger wissenschaftlicher Forschung und Publizistik;
c) die Bildung von Sektionen zur Wahrung von Aufgaben im Bereich Aus-, Weiter- und Fort-bildung und regionaler Zusammenarbeit, sowie von Arbeitskreisen
gleichgerichteter Intention;
d) die Organisation von methodenübergreifenden Weiterbildungen;
e) die Herausgabe Vereinszeitschrift und Publikationen sowie Internetpräsenz;
f) die Schaffung gemeinnütziger Einrichtungen laut Bundesabgabenordnung für
wissenschaftliche und soziale Zwecke insbesondere einer Akademie für Psychotherapie und Beratung.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden;
c) öffentliche und private Zuwendungen;
d) Legate;
e) Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen.

§ 4. Vereinsorganisation / Aufbau des Vereins

Die Zusammensetzung des Vereins ist in folgendem Schaubild dargestellt:

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§ 5. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die den Zweck des Vereines bejahen und den Mitgliedsbeitrag bezahlen.
(3) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können nur physische Personen werden.
(2) Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung in der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt mitgeteilt wurde, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen und von der Mitgliederliste streichen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens kann ein ordentliches Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausge-schlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im vorhergehenden Absatz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Eine Berufung gegen die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft an das Schiedsgericht ist zulässig. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu dessen Entscheidung.

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Der Zugang zur Aus-, Weiter- und Fortbildung steht grundsätzlich allen Mitgliedern bei fachlicher Eignung und Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen offen. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit der Anrufung des Schiedsgerichtes.
(3) Allen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Jedes Mitglied ist berechtigt eine Vereinsfunktion zu übernehmen. Funktionskollisionen sind nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe bis spätestens Ende des Halbjahres, in dem die Generalversammlung war, verpflichtet.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit.

§ 9. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand
d) die RechnungsprüferInnen
e) das Schiedsgericht

§ 11. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mind. 30 Mitgliedern aus drei Sektionen von denen jeweils mind. 10 Mitglieder aus einer Sektion sein müssen oder auf schriftlich begründeten Antrag von mind. einem Zehntel der stimm- berechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen acht Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder drei Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Die Einladung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. Wenn keine E-Mail Adresse bekannt ist, dann auf dem Postweg. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als wirksam zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail Adresse gesendet worden ist.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem den Mitgliedern auf geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen. Gegenanträge und erweiterte Anträge sind bei der Generalversammlung zugelassen.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt, die sämtliche Mitgliedsbeiträge beglichen haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann eine weitere Stimme übertragen bekommen. Die Bevollmächtigung ist für jede Generalversammlung gesondert zu erteilen.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die GeneralsekretärIn, bei dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn auch diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder zur festgesetzten Zeit beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(9) Eine einmal beschlussfähig gewesene Generalversammlung bleibt dies auch für den Fall, dass sich Mitglieder vor Ende derselben entfernen, auch wenn sie nicht ein anderes Mitglied mit ihrer Vertretung betrauen.
(10) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. die Zahl der Pro-Stimmen hat höher zu sein als die Summe der Contra-Stimmen und der Stimmenthaltungen. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen höher als die Zahl der Pro- und Contra-Stimmen, muss der Antrag noch einmal diskutiert werden und ist nochmals zur Abstimmung zu bringen. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen bei der zweiten Abstimmung wieder höher als die Summe der Pro- und Contra-Stimmen, ist der Antrag zu vertagen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Der Generalversammlung sind nachfolgende Aufgaben vorbehalten:
a) die Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des
geschäftsfeldverantwortlichen Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
b) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
c) die Beschlussfassung über das Budget;
d) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern des Erweiterten Vorstands und RechnungsprüferInnen mit dem Verein;
e) die Entgegennahme der Berichte aller Vereinsbereiche sowie Projekte;
f) die Entlastung des Vorstandes und der vier Geschäftsfeldverantwortlichen,
g) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
h) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft über Antrag des Vorstandes;
j) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
j) die Entscheidung über die Neuerrichtung und Auflösung von Sektionen und
Regionalsektionen;
k) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(12) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom/von der jeweiligen VersammlungsleiterIn (§ 11 Abs 7) zu unterfertigen ist. In diesem Protokoll sind folgende Feststellungen festzuhalten:
a) Ort und Zeit der Generalversammlung,
b) die Person des/der VersammlungsleiterIn,
c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse
f) sowie die Art der Abstimmung,
g) im Falle von Statutenänderungen ist der genaue Wortlaut anzuführen.

§ 12. Vorstand

(1) Mitglieder des Vorstandes sind:
a) der/die GeneralsekretärIn,
b) der/die stellvertr. GeneralsekretärIn,
c) der/die KassierIn,
d) der/die SchriftführerIn.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die bis dahin vom kooptierten Mitglied gesetzten Akte behalten auch dann ihre Rechtsgültigkeit, wenn die Generalversammlung die Genehmigung der Kooptierung versagt.
(4) Der Vorstand wird vom/von der GeneralsekretärIn, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn, schriftlich einberufen. Ist auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Vorstandssitzungen haben jedenfalls mindestens vier Mal jährlich stattzufinden. Die schriftliche Einberufung muss zeitgerecht vor der geplanten Vorstandssitzung versandt werden. § 11 Abs 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen oder im Umlaufverfahren befasst wurden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, jedoch mit mindestens zwei Stimmen. Bei Gleichstand entscheidet die Stimme des/der GeneralsekretärIn. Gleiches gilt, wenn der Vorstand seine Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren fasst.
(6) Den Vorsitz führt der/die GeneralsekretärIn, bei dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7) Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes endet bzw. erlischt durch (alternativ):
a) Tod
b) Ablauf der Funktionsperiode
c) Enthebung
d) Rücktritt
(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den verbleibenden Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Ende der Funktionsperiode bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(9) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Steuerung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
b) Der Vorstand fördert und kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse der General-versammlung gemeinsam mit dem Erweiterten Vorstand;
c) Vertretung nach außen;
d) Vertretung der berufs- und gesellschaftspolitischen Position des ÖAGG;
e) Entgegennahme der Berichte der Sektionen, Geschäftsfelder und Vereinsbereiche
f) Verwaltung des Vereinsvermögens;
g) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
h) Kontrolle der laufenden Geschäfte;
i) Verantwortung für die Geschäftsstelle;
j) Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins;
k) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einrichten.
(10) Der Vorstand ist gegenüber der Generalversammlung berichtspflichtig.
(11) § 11 Abs 12 lit. a bis c bzw. e und f gelten sinngemäß.

§ 13. Geschäftsstelle

(1) Dem Vorstand ist eine Geschäftsstelle beigegeben, die von einem/einer Geschäfts-stellenleiterIn geführt wird.
(2) Der/die GeschäftsstellenleiterIn unterliegt dem Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und ist gegenüber dem Vorstand berichtspflichtig.

§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die GeneralsekretärIn vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen. Bei vermögenswerten Dispositionen hat dieses weitere Vorstandsmitglied der/die KassierIn zu sein.
Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein zu vertreten können ausschließlich von diesen Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Der/die GeneralsekretärIn führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand, im Erweiterten Vorstand und bei der Strategieklausur. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Vorstands oder des Erweiterten Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Das Budget der Geschäftsstelle wird vom/von der GeneralsekretärIn und dem/der KassierIn erstellt.
(4) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(5) Der/die SchriftführerIn hat den/die GeneralsekretärIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, des Vorstands und des Erweiterten Vorstands sowie der Strategieklausur.
(6) Der Verein ÖAGG ist rechtlicher Träger für alle im Namen des ÖAGG angebotenen und durchgeführten Bildungsangebote und Veranstaltungen. Der/die GeneralsekretärIn erteilt den SektionsleiterInnen der Sektionen eine schriftliche, auf Ausbildungsangelegenheiten beschränkte, Handlungsvollmacht (Handlungsvollmacht laut Vorstandsbeschluss vom 13.10.2006), die für die Dauer der Funktionsperiode gültig ist.
(7) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, des Schriftführers/der Schriftführerin und des Kassiers/der Kassierin der/die stellvertretende GeneralsekretärIn.

§ 15. Erweiterter Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und dem geschäftsfeld-verantwortlichen Vorstand zusammen.
(2) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Ausgeschiedene Mitglieder des Erweitererten Vorstands sind wieder wählbar.
(3) Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind daher:
a) der/die GeneralsekretärIn,
b) der/die stellvertr. GeneralsekretärIn,
c) der/die KassierIn,
d) der/die SchriftführerIn,
e) sowie die vier Geschäftsfeldverantwortlichen. Das sind:
1. zwei aus dem Geschäftsfeld „Mitglieder“ (Mitgliederkonferenz)
2. je eine/r aus den Geschäftsfeldern „Psychotherapie“ und „Beratung“
(4) Der Erweiterte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des geschäftsfeldverantwortlichen Vorstands iSd § 16 Abs. 1 das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied auf Vorschlag des jeweils zuständigen Geschäftsfeldes zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalver-sammlung einzuholen ist.
(5) Der Erweiterte Vorstand wird vom/von der GeneralsekretärIn, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem StellvertreterIn, schriftlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Erweiterten Vorstands diesen einberufen. Sitzungen des Erweiterten Vorstands haben jedenfalls mindestens viermal pro Jahr stattzufinden. Die schriftliche Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor der geplanten Sitzung versandt werden. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Erweiterten Vorstands hat eine Stimme. Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. die Zahl der Pro-Stimmen ist höher als die Summe der Contra-Stimmen und der Stimmenthaltungen. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen höher als sie Summe der Pro- und Contra-Stimmen muss der Antrag noch einmal diskutiert werden und ist nochmals zur Abstimmung zu bringen. Ist die Zahl der Stimmenthaltungen bei der zweiten Abstimmung wieder höher als die Summe der Pro- und Contra-Stimmen, ist der Antrag zu vertagen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der GeneralsekretärIn.
(8) Den Vorsitz führt der/die GeneralsekretärIn, bei Verhinderung sein(e)/ihre StellvertreterIn. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(9) Die Funktionsperiode eines Mitglieds des Erweiterten Vorstands endet bzw. erlischt durch (alternativ):
a) Tod
b) Ablauf der Funktionsperiode
c) Enthebung
d) Rücktritt.
(10) Die Geschäftsfeldverantwortlichen können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den verbleibenden Erweiterten Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Erweiterten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Ende der Funktionsperiode oder Nominierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin durch das jeweilige Geschäftsfeld und Kooptierung in den Erweiterten Vorstand wirksam.
(11) Dem Erweiterten Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
b) die berufs- und gesellschaftspolitische Positionierung des Vereins,
c) die Entwicklung und Umsetzung der Strategie des Vereins ÖAGG,
d) die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Sektionen,
e) die Beschlüsse über die Errichtung methodenübergreifender Weiterbildungen,
f) die Festsetzung von Rahmenrichtlinien für die Aus- und Weiterbildungskosten.
(12) § 11 Abs 12 lit a bis c bzw e und f gelten sinngemäß.

§ 16. Geschäftsfeldverantwortliche

(1) Die Geschäftsfeldverantwortlichen bestehen aus je einem Mitglied der Geschäftsfeld-konferenz „Psychotherapie“ und „Beratung“ und zwei Mitgliedern der Geschäftsfeldkonferenz „Mitglieder“. Sie bilden den geschäftsfeldverantwortlichen Vorstand im Erweiterten Vorstand (§ 15 Abs 2 lit e).
(2) Den Geschäftsfeldverantwortlichen obliegt die Leitung ihrer jeweiligen Geschäftsfelder.
(3) Die Geschäftsfeldverantwortlichen sind über sämtliche Aktivitäten ihres Geschäftsfeldes gegenüber dem Vorstand, dem Erweiterten Vorstand und der Generalversammlung berichtspflichtig, ebenso den Mitgliedern ihres Geschäftsfeldes.

§ 17. Geschäftsfeldkonferenzen

(1) Die Geschäftsfeldkonferenzen sind inhaltliche Austauschforen und haben Beratungs- sowie Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand. Die Geschäftsfeldverantwortlichen berufen in Abstimmung mit dem Erweiterten Vorstand die Geschäftsfeldkonferenzen auf elektronischem Wege jedoch mindestens zwei Mal pro Jahr ein.
(2) Den Geschäftsfeldkonferenzen obliegen folgende Aufgaben:
a) die Erarbeitung und Umsetzung der Ziele des jeweiligen Geschäftsfeldes in Abstimmung mit den strategischen Zielen des Vereins;
b) vor Abhaltung der jeweiligen Generalversammlung die Designierung des jeweiligen Geschäftsfeldverantwortlichen, der die jeweilige Geschäftsfeldkonferenz im Erweiterten Vorstand vertritt.
(3) Die konkrete Ausgestaltung dieser in Abs. 2 normierten Kompetenzen der Geschäftsfeld-konferenzen obliegen den jeweiligen Geschäftsordnungen.
(4) Protokolle müssen dem Erweiterten Vorstand und den Mitgliedern des jeweiligen Geschäftsfeldes binnen zwei Wochen ab Abhaltung der jeweiligen Geschäftsfeldkonferenz zur Verfügung gestellt werden.

§ 18. Strategieklausur

(1) Der Vorstand beruft die Strategieklausur mindestens einmal jährlich ein. Die Strategie-klausur setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Vorstand
b) Geschäftsfeld-Verantwortliche
c) Mitglieder der drei Geschäftsfeldkonferenzen
(2) Zweck der Strategieklausur ist die Erörterung und Planung der allgemeinen Entwicklung und Zielsetzungen für das kommende Arbeitsjahr des ÖAGG.
(3) § 11 Abs 12 lit a bis c bzw e und f gelten sinngemäß.

§ 19. Sektionen

(1) Der ÖAGG gliedert sich in Sektionen. Den Sektionen obliegen Aufgaben in der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die regionale (§ 3 Abs. 2 lit. c) Zusammenarbeit.
(2) Die (Fach-)Sektionen handeln in ihrer methodischen Ausrichtung (Weiterentwicklung der Methode, Forschung, Ausbildung) – im Rahmen des ÖAGG Leitbilds, der ÖAGG Zielsetzungen und den ÖAGG Richtlinien und der auf der Generalversammlung beschlossenen ÖAGG Strategie sowie der Handlungsvollmacht1 autonom
(3) Aufgaben der Sektionen sind:
a) die Planung der strategischen Grundsatzausrichtungen und Zielsetzungen der Sektion; zB in erster Linie Planung, Organisation und Durchführung von fachspezifischen Ausbildungen in Psychotherapie und/oder Beratung oder Supervision in Abstimmung mit den Geschäftsfeldkonferenzen.
b) die Methodenspezifische Außenvertretung (Handlungsvollmacht1);
c) die Marketingstrategien, Herstellen von bildungspolitischen Außenkontakten und Kooperationen zwischen den einzelnen Sektionen;
d) die Planung und Durchführung von Veranstaltungen für Vereinsmitglieder;
e) die Finanzgebarung und Erstellung von wirtschaftlichen und funktionalen Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität der Sektion in Zusammenarbeit mit den methodenspezifischen Aus- Weiter- und Fortbildungseinrichtungen der Sektion (s.§19/3 Pkt. g) sowohl im Beratungs- als auch im Psychotherapiebereich.
f) Den Sektionen obliegen darüber hinaus die Entwicklung von neuen Arbeitsfeldern sowie das Erstellen von geeigneten Rahmenbedingungen für Bildungsangebote in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und für den kollegialen und fachlichen Austausch der einer Sektion zugehörigen Mitglieder.
g) Die Aktivitäten der Sektionen sind den entsprechenden Geschäftsfeldern, dem Vorstand sowie dem Erweiterten Vorstand laufend zur Kenntnis zu bringen und sind zeitlich und inhaltlich (zB Weiterbildungscurricula) abzustimmen.
(4) Jede Fach-/Sektion und Regionalsektion ist in den Geschäftsfeldkonferenzen entsprechend ihren Ausrichtungen („Beratung“, „Psychotherapie“ und Mitgliederkonferenz) vertreten. Dort wird mindestens zweimal pro Jahr über die laufenden Projekte berichtet.
(5) Jede Sektion hat jährlich zum 1.3. und zum 1.8. dem Erweiterten Vorstand sowie der Generalversammlung über die laufenden Geschäfte und die geplanten Vorhaben schriftlich (elektronisch) zu berichten. Diese Berichte haben sich auf alle Aufgaben nach Abs. 3 zu beziehen. Die Protokolle der jährlichen Mitgliederversammlung der Sektionen sind dem Erweiterten Vorstand binnen zwei Wochen ab Abhaltung zu übermitteln und von der Sektion allen ÖAGG Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.
(6) Strategische Grundsatzentscheidungen der Sektionen über die normative Umsetzung zu den Themen des Abs. 3 sind in den zuständigen Geschäftsfeldkonferenzen abzustimmen und dem Vorstand zur Information vorzulegen. Vereinsschädigende Veranstaltungen der Sektionen muss der Vorstand ablehnen.
(7) Die Sektionen haben der Sektionsmitgliederversammlung und anschließend dem Vorstand eine Geschäftsordnung nach GO-Richtlinie und den ÖAGG Statuten zur Genehmigung vorzulegen.

§ 20. Mitgliederkonferenz

(1) Die Mitgliederkonferenz ist die gemeinsame Konferenz von VertreterInnen aus der KandidatInnen-, Graduierten- und RegionalsektionsleiterInnenkonferenz. Jede dieser Konferenzen ist ein Austauschforum und hat Beratungsfunktion gegenüber der Mitglieder-konferenz.
(2) Die RegionalsektionsleiterInnenkonferenz setzt sich aus allen LeiterInnen der regionalen Sektionen des ÖAGG zusammen, ihr obliegt die Beratung aller Anliegen aus den Regionalsektionen. Sie delegiert drei VertreterInnen in die Mitgliederkonferenz.
(3) Die GraduiertenvertreterInnen aller Sektionen bilden eine Konferenz, die insbesondere die Anliegen der Graduierten berät. Sie delegiert zwei VertreterInnen in die Mitglieder-konferenz.
(4) Die KandidatInnenvertreterInnen aller Sektionen bilden eine Konferenz, die insbesondere die Anliegen der KandidatInnen berät. Sie delegiert zwei VertreterInnen in die Mitglieder-konferenz.
(5) Die Mitgliederkonferenz wählt zwei VertreterInnen in den Erweiterten Vorstand.

§ 21. Akademie

(1) Zweck der Akademie ist die Organisation, Abwicklung und Qualitätssicherung der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des ÖAGG.
(2) Die AusbildungsleiterInnen, das sind die Vorsitzenden der Ausbildungausschüsse der Sektionen und der/die KoordinatorIn des psychotherapeutischen Propädeutikums, bilden eine Konferenz, die insbesondere die Anliegen der Ausbildungen der Akademie berät.
(3) Die WeiterbildungsleiterInnen, das sind die LeiterInnen der methodenübergreifenden ÖAGG Weiterbildungen, bilden eine Konferenz, die insbesondere die Anliegen der ÖAGG Weiterbildungen berät.

§ 22. Die RechnungsprüferInnen

(1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den RechnungsprüferInnen und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand und Erweiterten Vorstand (sowie den Geschäftsfeldkonferenzen) angehören.
(3) Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(4) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des §11 Abs. 11 lit a und d, sinngemäß.

§ 23. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmen-mehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen unzulässig sind. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 24. Die Ethikrichtlinie

Die veröffentlichte Ethikrichtlinie in der derzeit geltenden Form ist für alle Mitglieder des Vereins und alle Vereinsbereiche verbindlich. Jede Änderung bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung.

§ 25. Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine(n) Liquidator/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieser Liquidationsüberschuss soll sowohl im Falle einer freiwilligen Auflösung als auch bei einer Auflösung durch die Behörde einem anerkannten und gemeinnützigen Verein zufließen, der sich im besonderen um die Förderung der Psychotherapie und Gruppenarbeit annimmt, muss jedoch in jedem Fall gemeinnützigen Zwecken zufließen.

Anmerkung:
1) laut Vorstandsbeschluss vom 13.10.2006